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Solarspitzengesetz 2025

Weniger Vergütung? 60%-Regelung? Drosselung?

Oft wirkt ein neues Gesetz mit vielen Änderungen erschlagend und wirft viele Fragen auf. Welche Änderungen bringt das Solarspitzengesetz für  Betreiber von Solaranlagen nun mit sich? - Wir klären auf. 

Der Deutsche Bundestag hat Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Sie treten voraussichtlich zum 1. März 2025 in Kraft.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Keine Einspeisevergütung, wenn der Strompreis negativ ist: In Zukunft erhalten Betreiber neuer Photovoltaikanlagen keine Einspeisevergütung mehr für den Strom, den sie zu Zeiten negativer Börsenstrompreise ins öffentliche Stromnetz einspeisen.
  • Installation von intelligenten Messsystemen: Neue PV-Anlagen unterliegen der Steuerungspflicht und der Rollout von intelligenten Messsystemen (iMSys) und Steuerungstechnik soll beschleunigt werden. 
  • Wer nicht steuern kann, muss drosseln: Bei neuen PV-Anlagen, die kein iMSys haben, muss die Einspeiseleistung auf 60 % der PV-Leistung gedrosselt werden -  die Attraktivität des Speichers steigt.
  • Flexiblere Nutzung von Speichern: Im Rahmen der Direktvermarktung darf in Zukunft auch Strom aus dem Netz in den Speicher geladen und später gewinnbringend verkauft werden
  • Das neue Gesetz gilt nur für PV-Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden. Für alle anderen Anlagen können die Regeln abweichen. Mehr dazu unten.

 

Keine Einspeisevergütung, wenn der Strompreis negativ ist

Aktuell bekommen Solaranlagenbetreiber auch dann eine Einspeisevergütung, wenn der Strompreis negativ ist. Doch das kostet den Staat einen hohen Preis, denn in diesen Zeiten besteht ein Stromüberangebot. Dies soll durch diese Änderung eingedämmt werden.  Damit dies die Rentabilität von neuen Solarstromanlagen nicht nennenswert beeinträchtigt, greift ein Kompensationsmechanismus: Die geförderte Solarstromeinspeisung, die zu Zeiten negativer Strompreise nicht vergütet wurde, kann durch eine Verlängerung des rund 20jährigen Vergütungszeitraums nachgeholt werden.
Der finanzielle Nachteil für Betreiber von Solaranlagen hält sich damit in Grenzen. Durch eine intelligente Nutzung und Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Solarstroms zu Zeiten negativer Strompreise können sie sogar einen wirtschaftlichen Vorteil generieren. Sie tragen so dazu bei, Stromspitzen und negative Strompreise zu vermeiden und die Energiewende-Kosten zu senken.

Außerdem: Betreiber von bereits bestehenden Solarstromanlagen können auf freiwilliger Basis zu der Neuregelung optieren. Als Anreiz für einen freiwilligen Wechsel erhalten Betreiber von Bestandsanlagen eine Vergütungserhöhung von 0,6 ct/kWh.

Installation von intelligenten Messsystemen

Um Stromspitzen auch zukünftig gut handhaben zu können, soll der Rollout von intelligenten Messsystemen (iMSys) und Steuerungstechnik deutlich beschleunigt werden. Gesteuert werden müssen PV-Anlagen ab einer Leistung von 7 kWp. Ausgenommen von der Steuerungspflicht sind sogenannte „Nulleinspeise-Anlagen”, die keinen Strom ins Netz einspeisen sowie Steckersolargeräte für die keine Ausstattungspflicht besteht. Die maximal zulässigen, jährlich zu zahlenden Entgelte für intelligente Messsysteme und Steuerungstechnik werden angehoben. Allerdings können Anlagenbetreiber damit auch an vielfältigen Abrechnungs- und Tarifprodukten der neuen Energiewelt teilnehmen, wie beispielsweise dynamischen Stromtarifen. 

Wer nicht steuern kann, muss drosseln

Die Einspeiseleistung – nicht gleichzusetzen mit der Einspeisemenge – von neuen Photovoltaikanlagen wird auf 60 Prozent beschränkt, solange diese nicht mit einem intelligenten Messystem ausgestattet sind. Dadurch steigt die Attraktivität von einem intelligent betriebenen Speicher, wodurch dem Betreiber in der Regel keine nennenswerten Nachteile entstehen. Solare Erzeugungsspitzen werden so nicht ins Stromnetz eingespeist, sondern entweder direkt vor Ort verbraucht, mit Hilfe von Speichern zeitversetzt vor Ort verbraucht oder zeitversetzt ins Netz eingespeist, wenn weniger Sonne scheint. Die Reduzierung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent gilt für alle Photovoltaiksysteme mit einer Leistung unter 100 Kilowatt (mit Ausnahme kleiner Steckersolargeräte), die nicht in der Direktvermarktung sind.

Flexiblere Nutzung von Speichern

Speicher können künftig auch zum Zwischenspeichern von Netzstrom genutzt werden und damit netz- und system-dienlicher betrieben werden. Zuvor konnte der Netzbetreiber nicht unterscheiden, ob der eingespeiste Strom Grünstrom aus der PV-Anlage oder zwischengespeicherter „grauer“ Strom aus dem Netz war. Mit der neuen Regelung dürfen Speicher nun mit Graustrom beladen und für die Einspeisung des Stroms eine Förderpauschale erhalten. Voraussetzung ist eine noch zu formulierende Festlegung der Bundesnetzagentur und ,dass der PV-Betreiber in der Direktvermarktung und nicht in der staatlichen Einspeisevergütung ist. Das heißt: Als Anlagenbetreiber kann man den Speicher laden, wenn der Strompreis niedrig ist und wieder entladen, wenn der Strompreis hoch ist.

Sind Bestandsanlagen vom Solarspitzengesetz betroffen?

Ausgenommen von den neuen Vorschriften zur Steuerung von Anlagen ist übrigens ein großer Teil der bereits bestehenden Anlagen, denn für Bestandsanlagen gelten im Wesentlichen die Anforderungen zum jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Regelungen zum sogenannten Bestandsschutz im Einzelnen:  

  • Betreiber von Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 2023 und dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes (voraussichtlich 1. März 2025) müssen ihre Anlagen gar nicht drosseln lassen.  
  • Betreiber von Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 14. September 2022, die bereits auf 70 Prozent abgeregelt hatten, können die Abregelung von 70 Prozent beibehalten und müssen nicht auf 60 Prozent reduzieren.
  • Betreiber von Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 14. September 2022 und einer Größe bis einschließlich 7 kW, die die Einspeiseleistung nach dem 1. Januar 2023 wieder auf 100 Prozent hochgeregelt hatten, dürfen bei 100 Prozent bleiben und müssen nicht wieder reduzieren. 
  • Aber: Betreiber von Anlagen, die unter der alten 70-Prozent-Regelung nie abgeregelt hatten, zum Beispiel, weil kein Handwerkspartner gefunden wurde, oder die Abregelung schlicht vergessen wurde, müssen ihre Anlage auf 60 Prozent der Einspeiseleistung umsetzen – wie es das neue Gesetz vorsieht.  

Fazit

Für Solaranlagenbesitzer bedeutet das Solarspitzengesetz definitiv eine Umstellung, aber auch neue Chancen: Dynamische Stromtarife, bessere Speichernutzung und clevere Steuerungssysteme machen es möglich, selbstbestimmter und wirtschaftlicher mit dem eigenen Solarstrom umzugehen. Wer seine PV-Anlage intelligent steuert, kann nicht nur die eigene Stromrechnung senken, sondern auch aktiv zur Stabilität des gesamten Energiesystems beitragen.